Die Satzung des PSV Burg e.V. ist nachfolgend, inhaltlich richtig aufgeführt. Anpassungen an der Rechtschreibung und dem Format wurden für die Homepage umgesetzt.



Satzung der Vereins „Polizeisportverein Burg e.V.“

 

1.      Name und Sitz

 

1.1    Der Polizeisportverein Burg e.V. im Folgeneden „PSV Burg“ genannt, ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen und

         hat seinen Sitz in Burg.

 

1.2    Der PSV Burg ist Mitglied des Kreissportbundes Jerichower Land und des Landessportbundes Sachsen-Anhalt.

 

1.3    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.      Zweck

 

2.1    Zweck des PSV Burg ist die Pflege und Förderung des allgemeinen Breitensportes.

 

2.2    Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

  • Pflege und Weiterentwicklung der unter Punkt 2.1 aufgeführten Sportarten;
  • geordneten Trainings- und Übungsbetrieb;
  • Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen;
  •  die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;
  • Vervollkommnung und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen in den unter Punkt 2.1 aufgeführten Sportarten, insbesondere in der Leichtathletik;
  • Schaffung von Möglichkeiten für die Durchführung des Freizeitsportes, insbesondere im Seniorenbereich und Schulsport

2.3.    Der PSV Burg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ 

          der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.4    Die Mittel des PSV Burg dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als 

         Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

         Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

2.5    Der PSV Burg ist frei von parteipolitischen, religiösen und rassistischen Bindungen.

 

3.      Mitgliedschaft

 

3.1     Mitglied des PSV Burg kann, im Rahmen der Möglichkeiten und Kapazitäten des Vereins, jeder werden, der die Satzung anerkennt und bereit 

          ist, die Zwecke entsprechend Ziff. 2. zu fördern und zu unterstützen.

            

         Der PSV Burg besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

         Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den 

         Verein und/oder den Sport erworben haben. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte entsprechend der Satzung, Pflichten haben sie nicht.

 

3.2    Erwerb der Mitgliedschaft

         Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Rahmen der Vereinszwecke (Ziff. 2.) Sport ausüben bzw. diesen fördern will. 

         Die Aufnahme ist unter Verwendung eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmevordruckes schriftlich beim für die jeweilige Sportart 

         zuständigen Abteilungsleiter zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss von deren gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. 

         Über den Aufnahmeantrag entscheidet auf Empfehlung des  jeweiligen Abteilungsleiters, der Vorstand. 

         Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden. 

        Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller das Schiedsgericht anrufen. Dieses entscheidet endgültig.

 

3.3       Die Mitgliedschaft erlischt:

 

3.3.1    durch den Tod des Mitgliedes

 

3.3.2    -           durch eine schriftliche, beim Verein einzureichende Abmeldung

            -           bei einem Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten, hierbei erfolgt einen Monat vor Fristablauf eine

                        Information an den Abteilungsleiter der jeweiligen Sportart

 

3.3.3    durch Entscheidung des Vorstandes wegen

            -           eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

            -           groben unsportlichen Verhaltens

            -           erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

 

            Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich            

            innerhalb von 2 Monaten mündlich oder schriftlich zu äußern.

            Die Entscheidung über den Ausschluss ist durch den Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes 

            zu übersenden. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist, innerhalb von einer Frist von einem Monat nach Zugang der                                       Entscheidung per eingeschriebenen Brief, die Anrufung des Schiedsgerichtes des Vereins zur Herbeiführung einer abschließenden 

            Entscheidung möglich. Als Zugang gilt der dritte Werktag nach Aufgabe der Post.

 

3.3.4    Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, verlieren alle Rechte am Verein. Für das Jahr gezahlte Beiträge werden weder ganz noch 

            anteilig erstattet.

 

3.4       Rechte und Pflichten

 

3.4.1   Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Übungsstätten und Übungszeiten und der Einteilung 

           des für die jeweilige Sportart zuständigen Abteilungsleiters an den Sport- und Spielübungen teilzunehmen.

 

3.4.2    Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

 

3.4.3    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung des PSV Burg zu verhalten. Sie sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und 

            zu Kameradschaft verpflichtet und haben alles zu unterlassen, was den Bestrebungen des Vereins zuwiderläuft oder was sein 

            Ansehen schädigt.

 

3.5       Beiträge

 

3.5.1    Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist eine Bringschuld, über dessen Höhe und Fälligkeit die

            Mitgliederversammlung entscheidet. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

3.5.2    Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlungspflicht Ziff. 3.5.1 befreit.

 

 4.        Organe des Vereins

 

4.1       Organe des Vereins sind:

            1.         die Mitgliederversammlung

            2.         der Vorstand

            3.         die Kassenprüfer

            4.         das Schiedsgericht

 

4.1.1    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

            Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

 

            Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist mindestens 4 Wochen vorher unter Angabe

                        1. des Ortes und der Zeit der Durchführung und

                        2. der Tagesordnung

            durch persönliche Einladung per Schreiben oder durch E-Mail bekannt zu geben.           

            Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des PSV Burg.

            Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

            Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand bzw. müssen auf schriftlichen Antrag einer Frist von 

           4 Wochen einberufen werden. Die Einladung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt wie bei einer            

           ordentlichen Mitgliederversammlung.

           Das Stimmrecht bei einer Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.

           Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

           Das Protokoll über den Inhalt bzw. die Versammlungsbeschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist durch 

           den Vorsitzenden und zwei  Mitgliedern des Vorstandes mit ihren Unterschriften zu beurkunden.

 

4.1.2    Der Vorstand besteht aus:

            -           dem Vorsitzenden

            -           einem stellvertretenden Vorsitzenden

            -           dem Schatzmeister/ Kassenwart

            -           mindestens zwei Beisitzern

 

           Der Vorstand kann zusätzlich Mitglieder Vereins zu seiner Unterstützung mit heranziehen und mit der selbstständigen Wahrnehmung                            bestimmter Obliegenheiten beauftragen.

           Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zur Regelung der Vorstandsarbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. 

           Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des   Vorstandes im Amt.

           Die Wahl des neuen Vorstandes erfolgt einzeln und direkt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm- bzw. wahlberechtigten Mitglieder 

           (ab dem 18. Lebensjahr). Der neu gewählte Vorstand konstituiert sich und wählt mit einfacher Mehrheit aus seinen Reihen die 

           einzelnen Funktionsträger.

 

           Der Verein wird durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gemeinsam vertreten.

           Der Vorstand ist für die laufende Vereinsarbeit verantwortlich. Er ist darüber hinaus für die Erarbeitung von Beschlussvorlagen

           verantwortlich, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen, und hat auf die Einhaltung und 

           Umsetzung der Satzung hinzuwirken. Er unterrichtet alle Mitglieder über das Vereinsgeschehen. 

 

           Der Vorstand wird ermächtigt, Mitglieder zu anderen Sportgemeinschaften abzustellen und Startrechtwechseln zustimmen.

 

           Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand im Sinne einer Kooptierung mit 

           einfacher Stimmenmehrheit eine Neuwahl  durchführen. Der so Gewählte bleibt bis zum Ende der Wahlperiode für dieses Amt          

           Mitglied des Vorstandes.

 

           Scheidet der Vorsitzende aus dem Amt, so sind sofortige Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen.

           Bis zur Neuwahl führt der Stellvertreter die Amtsgeschäfte.

 

           Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Arbeitsgebiet dem Vorstand und dem Vorsitzenden gegenüber verantwortlich.

 

          Der Schatzmeister/Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen laufend zu verbuchen. Auszahlungen 

          dürfen durch die Kasse nur dann geleistet werden, wenn diese durch Haushaltsansätze gedeckt sind. Die Kasse ist monatlich 

          abzuschließen und die Buchführung und die Haushaltsüberwachungsliste einmal im Quartal durch den Vorsitzenden zu prüfen. 

          Vorsitzender und Schatzmeister/Kassenwart arbeiten in ständiger gegenseitiger Abstimmung eng zusammen.

 

4.1.3    Kassenprüfer

 

            Zur Übernahme des Finanzwesens sind von der Mitgliederversammlung alle 3 Jahre zwei Kassenprüfer, ein erster und ein zweiter

            Kassenprüfer, zu wählen. Die Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl der Kassenprüfer haben Vorstandsmitglieder kein Wahlrecht.

            Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung einen 

            schriftlichen Prüfungsbericht. Bei der Prüfung sind die Kassenprüfer an keinerlei Weisungen des Vorstandes gebunden und nur der 

            Satzung des Vereins verpflichtet.

 

4.1.4    Schiedsgericht

 

            Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Es wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

            Wählbar ist nur, wer mindestens 2 Jahre Mitglied des Vereins ist und kein Vorstandsamt bekleidet.

 

            Die Aufgaben des Schiedsgerichtes sind:

                        1.         die Auslegung der Satzung und Beschlüsse

                        2.         die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins

                        3.         die Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und die Interessen des Vereins

 

5.         Satzungs- und Zweckänderung

 

5.1       Satzungs- und Zweckänderung

 

            Satzungs- und Zweckänderungen können durch die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, 

            stimmberechtigten Mitglieder beschlossen   werden.

 

            Über Anträge auf Satzänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier  Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich 

            beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

5.2        Auflösung

 

             Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine dazu einberufene  Mitgliederversammlung und mit einer ¾ Mehrheit aller von den 

             anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

            Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burg, 

            die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

 

6.         Inkrafttreten

 

            Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.